Statuten

Statuten FDP Aarburg

Art. 1: Name und Sitz

Die FREISINNIG-DEMOKRATISCHE Partei Aarburg, nach­stehend kurz "Partei" genannt, bildet einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB, mit Sitz in Aarburg. Sie gehört als Ortspartei der Freisinnigen Partei des Bezirks Zofingen an.

Art. 2: Grundsätze und Zweck

Die Partei bekennt sich zu liberalem und freiheitlichem Gedan­kengut und zu den verfassungsmässigen demokratischen Grundsätzen. Sie unterstützt Behörden von Gemeinde, Kanton und Bund in der Behandlung politischer Geschäfte.

Art. 3: Aufgaben und Ziele

  • Planung und Organisation von Aktivitäten
  • Stellungnahme zu   politischen Fragen
  • Behandlung von Gemeindefragen
  • Beteiligung an der Gemeindeentwicklung
  • Beteiligung an Wahlgeschäften
  • Förderung des liberalen Gedankengutes in Politik, Wirtschaft und Kultur, im Sinne des schweizerischen Freisinns.

Art. 4: Mitgliedschaft

Als Mitglieder können alle Schweizer Bürgerinnen und Bürger, sowie Ausländer mit Niederlassungsbewilligung C aufge­nom­men werden, die sich zu diesen Statuten bekennen.

Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

Ein- und Austritt erfolgen durch schriftliche Erklärung an den Vorstand, der darüber entscheidet.

Ein Mitglied, das gegen die Parteigrundsätze verstösst, kann ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.

Gegen die Entscheide des Vorstandes gemäss Absätzen 3 und 4 hievor kann innert zehn Tagen seit der Eröffnung schriftlich beim Vorstand zuhanden der Parteiversammlung Beschwerde geführt werden.

Art. 5: Organisation

Organe der Partei sind:

  • die Generalversammlung
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 6: Generalversammlung

Die Generalversammlung findet im ersten Quartal des Kalen-derjahres statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens 10 Tage im Voraus und nennt Traktanden, Zeit und Ort. Die Generalversammlung befindet über folgende Geschäfte:

  • Protokoll der letzten Generalversammlung
  • Jahresbericht des Präsidenten
  • Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Budget und Festsetzung des Jahresbeitrages
  • Wahl des Vorstandes, des Präsidenten und zweier Rechnungsrevisoren

Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Stimmabgabe verlangt. Für   Beschlüsse ist das einfache Mehr erforderlich. Vorbehalten bleiben die Art. 12 und 13. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Präsident. Über die Verhandlungen der Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen.

Der Vorstand lädt nach Bedarf oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Traktanden verlangt, innerhalb von 30 Tagen eine ausserordentliche Generalversammlung ein.

Art. 7: Mitgliederversammlung

Nach Bedarf, oder wenn dies ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt, beruft der Vorstand eine Mitglieder­versammlung ein. Die Mitgliederversammlung nimmt Stellung zu aktuellen politischen Fragen, wie

  • Gemeindeangelegenheiten
  • Wahlen
  • Volksabstimmungen
  • Partei-interne Angelegenheiten

Für Einladung, Beschlüsse und Protokollführung gelten die Vorschriften des Art. 6 dieser Statuten gleichermassen.

Art. 8: Vorstand

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern und wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar. Der Vorstand konstituiert sich selbst, mit Ausnahme des Präsidenten.

Zu den Vorstandssitzungen können Behördenmitglieder  und weitere Personen zu einzelnen Verhandlungspunkten einge­laden werden.

Scheidet während der Amtsdauer ein Mitglied aus, so kann die Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vornehmen.

Art. 9: Einberufung, Zuständigkeit und Beschlussfähigkeit

Der Vorstand wird durch den Präsidenten nach Ermessen, oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen, einbe­rufen.

Der Vorstand besorgt alle Parteigeschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ obliegen. Er trifft die Vorbereitungen zu Wahlen, Abstimmungen und sonstigen Angelegenheiten, welche der Generalversammlung oder einer Mitgliederversammlung unterbreitet werden müssen und bestimmt die Delegierten zur Bezirkspartei.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stim­mengleichheit entscheidet der Präsident.

Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Art. 10: Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren auf eine Amtsdauer von zwei Jahren, die ihr Bericht und Antrag über die Jahresrechnung zu erstatten haben. Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 11: Finanzen

Zur Deckung der Verbindlichkeiten der Partei wird ein jährlicher Mitgliederbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Generalversammlung beschlossen wird.

Die Partei bzw. der Vorstand ist berechtigt, mittels Spon­soring oder anderen Beiträgen Mittel zu beschaffen.

Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Für die Verbindlichkeiten haftet die Partei nur mit ihrem Vermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Art. 12: Statutenrevision

Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes, oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt, durch Beschluss der Generalversammlung abgeändert werden. Dazu ist eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglie­der nötig.

Art. 13: Auflösung

Die Auflösung der Partei kann nur mit Zustimmung von 2/3 sämtlicher Mitglieder beschlossen werden. Das Vereins­vermögen ist in diesem Fall der Kantonalpartei während 10 Jahren zur Verwahrung zu übergeben.

Wird innerhalb dieser Frist eine neue Ortspartei gegründet, kann sie sich das ursprüngliche Vereinsvermögen von der Kantonalpartei aushändigen lassen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verfällt das Vermögen der Kantonalpartei.

Art. 14: Inkraftsetzung

Diese Statuten sind von der Generalversammlung vom 18. November 2008 beschlossen worden und treten sofort in Kraft.